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Mehr Wohngeld ab Januar 2025

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Zum 1. Januar 2025 steigt das Wohngeld um durchschnittlich rund 15 Prozent. Dadurch wird eine Anpassung des Wohngeldes an die Preis- und Mietpreisentwicklung in Deutschland garantiert.

Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: "Die deutliche Erhöhung des Wohngeldes ist eine gute Nachricht für alle Menschen mit einem geringen Erwerbseinkommen oder kleiner Rente, die Wohngeld erhalten oder einen Anspruch darauf haben. Bezahlbares Wohnen ist für den gesellschaftlichen Zusammenhalt in unserem Land sehr wichtig. Mit der historisch größten Wohngeldreform im vergangenen Jahr haben wir dafür gesorgt, dass deutlich mehr Menschen mit einem geringen Einkommen in Zeiten gestiegener Energiekosten und hoher Inflation zielgerichtet unterstützt werden.

Rund die Hälfte der Bezieher von Wohngeld sind Rentnerinnen und Rentner, etwa ein Drittel Familien – darunter viele Alleinerziehende. Sie alle erhalten ab Anfang Januar eine noch stärkere Entlastung bei ihren Wohnkosten. Insbesondere in ländlichen Regionen unterstützen wir mit dem Wohngeld auch Menschen mit selbst genutztem Wohneigentum, die aufgrund geringer Einkommen die finanziellen Belastungen nicht mehr tragen können. Der Lastenzuschuss hilft somit auch den Eigentümerinnen und Eigentümern von Häusern oder Wohnungen, ihre Erhaltungskosten weiter zu tragen.

Das Wohngeld ist eine Leistung, auf die es einen grundsätzlichen Anspruch gibt, ähnlich wie beim Kindergeld. Prüfen Sie, ob Sie mit dem Wohngeld eine Unterstützung für Ihre monatlichen Kosten erhalten können."

Einen ersten Überblick zum Thema Wohngeld gibt es auf der Internetseite des Bundesbauministeriums unter www.bmwsb.bund.de/wohngeld-plus. Hier finden sich Informationen in verschiedenen Sprachen und ein Wohngeldrechner. Darüber hinaus gibt es eine Wohngeld-Infohotline unter 030 – 20179050 (erreichbar Mo - Do von 8 - 18 Uhr sowie Fr von 8 - 12 Uhr). Hier geben wir erste wichtige Informationen und helfen weiter. Eine individuelle Beratung kann jedoch nur vor Ort in der örtlichen Wohngeldbehörde erfolgen.

 

Quelle: BMWSB